Fernstudium von Steuer absetzen
Fernlehrgangsgebühren sind steuerlich absetzbar !
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes können Sie die entstehenden Kosten für eine Erstausbildung und / oder eine beruflich bedingte Aus- und Fortbildung steuerlich als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend machen. Daraus ergeben sich im Einzelfall erhebliche Steuereinsparungen, die eine Weiterbildung auch wirtschaftlich attraktiv machen.
Erstausbildung à Sonderausgaben
Aufwendungen für eine Erstausbildung, also direkt nach dem Schulabschluss, Zivildienst etc., oder ein Erststudium sind als Sonderausgaben bis maximal 6.000 Euro pro Jahr abzugsfähig.
Dazu zählen nach Abzug etwaiger Ausbildungszuschüsse Kosten für:
- Fahrtkosten
- Aufwendungen für ein Arbeits-/Studierzimmer
- Studien- und Seminargebühren
- Prüfungsgebühren
- Lernmaterialien
- Kosten der Übernachtung bei auswärtiger Unterbringung
- Fachliteratur
- sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind und nicht zu den Kosten der privaten Lebensführung gehören.
Berufliche Weiterbildung à Werbungskosten
Entstehende Aufwendungen bei einer Weiterbildung in Ihrem ausgeübten Beruf oder Kosten für eine Umschulung nach einer Erstausbildung können Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein.
Im Sinne des Einkommenssteuerrechts zählen die vom Arbeitnehmer zu leistenden Aufwendungen für die Erhaltung und Erweiterung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf sowie die Anpassung an sich ändernde Anforderungen zu den Fort- und Weiterbildungskosten, die in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu zählen
- Studiengebühren
- Prüfungsgebühren
- Seminargebühren
- Fachliteratur
- Arbeitsmittel
- Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsaufwand bei der Teilnahme an Präsenzseminaren
TIPP! Da es immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Aus- und Fortbildung gibt, wenden Sie sich für verbindliche Informationen bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder an Ihren Steuerberater !