Das Meister-BAföG – nicht nur für Meister

Der Staat fördert mit dem Meister – BAföG – allerdings nicht nur für Meister – auf Grundlage des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Berufspraktiker mit dem Ziel, sie bei einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zu unterstützen oder für eine Existenzgründung zu ermuntern.
Das Meister – BAföG kann für alle Lehrgänge mit öffentlich rechtlichen Abschlüssen oder gleichwertige Prüfungen nach Bundes- und Landesrecht beantragt werden (z. B. Industriemeister Metall IHK, Staatlich geprüfter Betriebswirt, Fachkaufmann oder auch Betriebsinformatiker).
Die Förderung einer Aufstiegsfortbildung durch Meister – BAföG ist unabhängig davon, ob Sie die Weiterbildung in Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder durch einen Fernlehrgang absolvieren.
Die Weiterbildung muss folgende qualitative und zeitliche Voraussetzungen erfüllen:
- Aufstiegsfortbildung,
- Weiterbildung muss fachlich gezielt auf einen Abschluss vorbereiten (IHK oder staatlichen Abschluss) und über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen (aber: höhere Abschlüsse als die Meisterebene, z. B. Hochschulabschlüsse, werden nicht gefördert),
- die Weiterbildung muss innerhalb von 8 Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden umfassen.
Sie sind antragberechtigt, wenn Sie
- Handwerker oder eine Fachkraft mit anerkannter abgeschlossener Erstausbildung sind oder
- über eine einschlägige mehrjährige Berufspraxis passend zum angestrebten Fortbildungsziel verfügen.
Sie erhalten einen Zuschussbeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, höchstens jedoch bis derzeit 10.226 €. Nachweispflichtig sind auch anfallende Gebühren für Prüfungen.
Dabei besteht der Maßnahmebeitrag aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 30,5% und einem Bankdarlehen, dass während der Fortbildung, längstens 6 Jahre, zins- und tilgungsfrei ist, aber nicht in Anspruch genommen werden muss. Außerdem gelten für Existenzgründer besonders günstige Rückzahlkonditionen.
Die Dauer der Förderung durch Meister – BAföG entspricht der Regelstudienzeit des Fernlehrgangs.
TIPP! Wenn sowohl Sie selbst als auch der Fernlehrgang diese gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllen, besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Meister – BAföG. Eine Altersgrenze gibt es nicht.