Das Meister-BAföG – nicht nur für Meister

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Der Staat fördert mit dem Meister – BAföG – allerdings nicht nur für Meister – auf Grundlage des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Berufspraktiker mit dem Ziel, sie bei einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zu unterstützen oder für eine  Existenzgründung zu ermuntern.

Das Meister – BAföG kann für alle Lehrgänge mit öffentlich  rechtlichen Abschlüssen oder gleichwertige Prüfungen nach Bundes- und Landesrecht beantragt werden (z. B. Industriemeister Metall IHK,  Staatlich geprüfter Betriebswirt, Fachkaufmann oder auch Betriebsinformatiker).

Die Förderung einer Aufstiegsfortbildung durch Meister – BAföG ist unabhängig davon, ob Sie die Weiterbildung in Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder durch einen Fernlehrgang   absolvieren.

Die Weiterbildung muss folgende qualitative und zeitliche Voraussetzungen erfüllen:

  • Aufstiegsfortbildung,
  • Weiterbildung muss fachlich gezielt auf einen Abschluss vorbereiten (IHK oder staatlichen Abschluss) und über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen (aber: höhere Abschlüsse als die Meisterebene, z. B. Hochschulabschlüsse, werden nicht gefördert),
  • die Weiterbildung muss innerhalb von 8 Monaten mindestens 150 Unterrichtsstunden umfassen.

Sie sind antragberechtigt, wenn Sie

  • Handwerker oder eine Fachkraft mit anerkannter abgeschlossener Erstausbildung sind oder
  • über eine einschlägige mehrjährige Berufspraxis passend zum angestrebten Fortbildungsziel verfügen.

Sie erhalten einen Zuschussbeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, höchstens jedoch bis derzeit 10.226 €. Nachweispflichtig sind auch anfallende Gebühren für Prüfungen.

Dabei besteht der Maßnahmebeitrag aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 30,5% und einem Bankdarlehen, dass während der Fortbildung, längstens 6 Jahre, zins- und tilgungsfrei ist, aber nicht in Anspruch genommen werden muss. Außerdem gelten für Existenzgründer besonders günstige Rückzahlkonditionen.

Die Dauer der Förderung durch Meister – BAföG entspricht der Regelstudienzeit des Fernlehrgangs.

TIPP! Wenn sowohl Sie selbst als auch der Fernlehrgang diese gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllen, besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Meister – BAföG. Eine Altersgrenze gibt es nicht.


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